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Thema: Gummiparagraph?

  1. #11
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    Zitat Zitat von GoldMark Beitrag anzeigen
    Macht sich dann das ZDF, ARD und Co. auch strafbar, wenn sie mich nicht fragen? (Bin einmal dort unbeabsichtigt im Titelbild aufgetaucht, mich hats umgehauen).

    Das Gesetz wird in der Praxis nicht durchsetzbar sein. Und die Cameralobby wird das schon zu verhindern wissen
    Vielleicht bist du ja eine "Person der Zeitgeschichte". Dann wäre es gestattet..

  2. #12
    Spitzenkommentierer Avatar von GoldMark
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Vielleicht bist du ja eine "Person der Zeitgeschichte". Dann wäre es gestattet..
    Danke, der Tag ist gerettet
    Liebe Grüße

    Bernhard
    https://deramateurphotograph.de/

  3. #13
    Förderndes DCC Mitglied Avatar von cdgh
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen


    Außerdem ist jeder Paragraph nur so lange dehnbar, bisweilen keine Präzedensfälle vorliegen. Danach ist die Dehnbarkeit, wenn man so will, eher eingeschränkt.
    Genau einen solchen Präzedenzfall hatte ich nicht gefunden. Also noch bedarf es einer Klärung ob die Genehmigung des Besitzers reicht (ich meine ja) oder ob der im Gesetzestext genannte Eigentümer zusimmen Muss.
    Auf der Straße ist eine Ansammlung von mehr als 5 Personen nicht schützenswert.

  4. #14
    Hardcore-Poster Avatar von CsF
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    So lange Zusammenrottungen von mehr als 5 Personen noch erlaubt sind...

  5. #15
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    Zitat Zitat von cdgh Beitrag anzeigen
    Genau einen solchen Präzedenzfall hatte ich nicht gefunden. Also noch bedarf es einer Klärung ob die Genehmigung des Besitzers reicht (ich meine ja) oder ob der im Gesetzestext genannte Eigentümer zusimmen Muss.
    Auf der Straße ist eine Ansammlung von mehr als 5 Personen nicht schützenswert.

    Der Mieter hat Hausrecht und darf schließlich auch ungebetene Gäste, sogar den Besitzer, des Grundstückes verweisen. Dazu analog darf er wohl auch die Genehmigung für das Erstellen von Fotografien erteilen. Beispielsweise darf auch ein Unternehmen, welches Mieter ist, das Recht erteilen auf dem Werksgelände zu fotografieren.


    Das mit den 5 Personen ist nicht ganz korrekt. Es geht dabei um den Kontext. Der Fotografierte muss sich im klaren sein, dass wenn er der Veranstaltung beiwohnt, fotografiert werden kann. Beispielsweise auf einer Demonstration. Wichtig ist hierbei aber, dass nicht die Personen im Vordergrund stehen, sondern die Veranstaltung. Es ist also nicht gestattet, einzelne Personen freizustellen etc.

  6. #16
    Förderndes DCC Mitglied Avatar von cdgh
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Der Mieter hat Hausrecht und darf schließlich auch ungebetene Gäste, sogar den Besitzer, des Grundstückes verweisen. Dazu analog darf er wohl auch die Genehmigung für das Erstellen von Fotografien erteilen. Beispielsweise darf auch ein Unternehmen, welches Mieter ist, das Recht erteilen auf dem Werksgelände zu fotografieren.


    Das mit den 5 Personen ist nicht ganz korrekt. Es geht dabei um den Kontext. Der Fotografierte muss sich im klaren sein, dass wenn er der Veranstaltung beiwohnt, fotografiert werden kann. Beispielsweise auf einer Demonstration. Wichtig ist hierbei aber, dass nicht die Personen im Vordergrund stehen, sondern die Veranstaltung. Es ist also nicht gestattet, einzelne Personen freizustellen etc.
    Ok, ich habe mich nicht ausführlich genug ausgedrückt.
    Ich und damit meine ich mich als Person, habe für diesen speziellen Fall des Fotografierens in einem umzäunten und von Aussen nicht einsehbarem Gelände/ Grundstück/ Wohnung noch kein Urteil gefunden, dass zwischen Eigentümer und Besitzer unterscheidet.
    Auch das Herausstellen einer Gruppe von 5 Personen in oder aus einer größeren Gruppe ist bereits rechtlich bedenklich und sollte nach neuester Rechtsprechung unterbleiben.

  7. #17
    Hardcore-Poster
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    Zum Glück gibt es (noch) kein generelles Fotografierverbot in der Öffentlichkeit. Denn sonst müssten wir Fotografen uns mit dem Gedanken anfreunden, dass wir - sozusagen - nur noch Schmetterlinge und Gänseblümchen fotografieren dürfen.

    LG
    Waveguide

  8. #18
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Der Mieter hat Hausrecht und darf schließlich auch ungebetene Gäste, sogar den Besitzer, des Grundstückes verweisen.
    Ich denke eher, der Mieter vertritt lediglich das Hausrecht, welches dem Eigentümer zusteht.
    Dies aber auch nur, wenn der Vermieter ihm das Vertretungsrecht überlässt.

    Wenn ich meinen über Deiner Wohnung wohnenden Kumpel besuche, wirst Du das nicht verbieten dürfen, das wäre dann wohl mindestens eine Nötigung.

    Wenn der Vermieter sein Gelände inspizieren möchte, so ist dies sein Recht.
    Er darf sogar die Mietsache, also Deine Wohnung, in gewissen Abständen in Augenschein nehmen, muss dies jedoch vorher ankündigen.

    Mit welcher Begründung ein Vermieter mir das Fotografieren meiner Wohnung untersagen sollen dürfte, entzieht sich aber meiner Kenntnis wie auch meinem Verständnis.
    Aber Recht verstehen zu können ist ja so eine Sache...

    VG,
    Ritchie

  9. #19
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    Ich denke eher, der Mieter vertritt lediglich das Hausrecht, welches dem Eigentümer zusteht.
    Dies aber auch nur, wenn der Vermieter ihm das Vertretungsrecht überlässt.
    Nein der Mieter hat das Hausrecht, er vertritt es nicht nur. Er hat es wenn man so will "gemietet". Der Vermieter hat da überhaupt nicht mitzureden, ob der Mieter Hausrecht hat. Das Gesetzt legt das Hausrecht für den Mieter fest. Somit hat der Mieter auch das Recht in seiner gemieteten Wohnung zu fotografieren wie es ihm beliebt, dieses Recht hat der Eigentümer außerdem nicht. Dabei gibt es natürlich auch wieder Ausnahmen unter denen der Vermieter das Recht hat Fotos von der vermieten Wohnung anzufertigen. Im Falle eines Schadens oder zur Beweissicherung. Ansonsten hat der Vermieter ohne die Genehmigung des Mieters noch nicht mal das Recht Fotos von der Wohnung zu machen, wenn der Mieter bald auszieht. Selbst wenn der Mietvertrag schon gekündigt ist, wäre das ein unerlaubter Eingriff in die Privatsphäre.

    Wenn ich meinen über Deiner Wohnung wohnenden Kumpel besuche, wirst Du das nicht verbieten dürfen, das wäre dann wohl mindestens eine Nötigung.
    Das ist korrekt, hier endet das Hausrecht des Mieters. Der Mieter hat nur das Hausrecht in seiner Wohnung inne. Das Hausrecht des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, obliegt dem Eigentümer.

    Wenn der Vermieter sein Gelände inspizieren möchte, so ist dies sein Recht.
    Er darf sogar die Mietsache, also Deine Wohnung, in gewissen Abständen in Augenschein nehmen, muss dies jedoch vorher ankündigen.
    Das ist falsch. Es ist zwar umstritten ob dem Eigentümer ein regelmässiges Besichtigungsrecht zusteht, aber die meisten Urteile sprechen dagegen. Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen. Die Gründe sind dabei klar definiert und auch nur auf Grundlage dieser Gründe darf er einen Besichtigungstermin anmelden. Er muss sogar anmelden, wenn er noch andere Personen mitbringt. Der Vermieter kann den Termin auch ablehne und verschieben, wenn ihm der Termin nicht passt.

  10. #20
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Das ist korrekt, hier endet das Hausrecht des Mieters. Der Mieter hat nur das Hausrecht in seiner Wohnung inne. Das Hausrecht des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, obliegt dem Eigentümer.
    Genau - das liest sich dann aber ganz anders als der Mieter habe das Recht, aufgrund eines Innehabens des Hausrechtes Personen des Grundstückes zu verweisen.

    ""Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen.""

    Das ist richtig, und es steht ihm eben auch zu, die Wohnung zu besichtigen.
    Also sind wir uns im Grossen einig.

    VG,
    Ritchie

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